Achtung Tierhalter – Großhöflein mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Seit Ende Oktober 2023 wurde in mehreren Regionen Österreichs das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza bei Wildvögeln (v.a. Kranichen und Graugänsen) nachgewiesen. Aufgrund des nunmehrigen gehäuften Auftretens werden bestimmte Gebiete im Burgenland zu Gebieten mit erhöhtem / stark erhöhtem Risiko erklärt, u.a. auch Großhöflein.
Mit der 4. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 wurde beginnend mit 05.12.2023 das gesamte Bundesgebiet – mit Ausnahme der Gebiete in Teil A (Gebiete mit stark erhöhtem Risiko) – zu Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt (Anlage 1, Teil B zur Geflügelpest-Verordnung 2007).
Unser Gemeindegebiet zählt zu jenen Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko. Es sind folgende Pflichten des Tierhalters gemäß § 8 Geflügelpest-Verordnung 2007 bis auf Weiteres strikt einzuhalten, um eine weitere Verbreitung dieser Tierseuche einzudämmen.
Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko § 8.
(2a) In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder 2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder 3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.